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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 7 K 710/98

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4, LStR 37 Abs. 3

Einschränkung der Dienstreiseregelung bei mehr als 3 Monate dauernden vorübergehenden Auswärtstätigkeiten gilt auch bei Fortbildungsmaßnahmen

Leitsatz

  1. Auch für Fortbildungsmaßnahmen gilt die Einschränkung der Dienstreiseregelung bei längerfristigen, d.h. mehr als drei Monate dauernden vorübergehenden Auswärtstätigkeiten (LStR 37 Abs. 3).

  2. Mit derartig typisierender Betrachtungsweise wird eine Gleichbehandlung zwischen Fortbildungsaufwendungen im Rahmen des Werbungskostenabzuges und der Berücksichtigung von Ausbildungskosten im Rahmen des Sonderausgabenabzuges erreicht.

Fundstelle(n):
DAAAB-11596

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