Die bürgerlich-rechtliche Rückwirkung der Genehmigung eines notariellem Grundstückkaufvertrags ist grunderwerbsteuerlich nicht
zu berücksichtigen
Leitsatz
§ 11 Abs. 1 GrEStG in der ab 1997 geltenden Neufassung ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem
verwirktlicht werden.
Wird ein Grundstückskaufvertrag, bei dem eine Partei durch einen Vertreter ohne Vertretungsvollmacht verteten wird, im Dezember
1996 notariell beurkundet, geht das Genehmigungsschreiben beim amtierenden Notar aber erst 1997 ein, tritt eine wechselseitige
Bindung der Beteiligten nicht bereits durch Abschluss des Notarvertrages sondern erst mit der Erteilung der Genehmigung ein.
Die bürgerlich-rechtliche Rückwirkung der Genehmigung ist grunderwerbsteuerrechtlich nicht zu berücksichtigen.
Fundstelle(n): PAAAB-11592
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.