Die bürgerlich-rechtliche Rückwirkung der Genehmigung eines notariellem Grundstückkaufvertrags ist grunderwerbsteuerlich nicht
zu berücksichtigen
Leitsatz
§ 11 Abs. 1 GrEStG in der ab 1997 geltenden Neufassung ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem
verwirktlicht werden.
Wird ein Grundstückskaufvertrag, bei dem eine Partei durch einen Vertreter ohne Vertretungsvollmacht vertreten wird, im Dezember
1996 notariell beurkundet, geht das Genehmigungsschreiben beim amtierenden Notar aber erst 1997 ein, tritt eine wechselseitige
Bindung der Beteiligten nicht bereits durch Abschluss des Notarvertrages sondern erst mit der Erteilung der Genehmigung ein.
Die bürgerlich-rechtliche Rückwirkung der Genehmigung ist grunderwerbsteuerrechtlich nicht zu berücksichtigen.
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 1095 Nr. 20 EFG 2000 S. 1087 FAAAB-11591
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