Offenbare Unrichtigkeit, wenn der Außenprüfer versehentlich eine falsche Kennzahl einträgt, die zur Aufhebung des Vorbehalts
der Nachprüfung führt
Leitsatz
Offenbare Unrichtigkeiten im Sinne des § 129 AO können auch in einem unbeabsichtigten unrichtigen Ausfüllen des Eingabewertbogens
oder in einem Irrtum über den tatsächlichen Programmablauf oder in der Nichtbeachtung der für das maschinelle Veranlagungsverfahren
geltenden Dienstanweisungen bestehen.
Gibt ein Außenprüfer bei Durchführung einer Änderung im EDV-Verfahren im Eingabewertbogen versehentlich einen falschen Wert
ein, der dazu führt, dass automatisch die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung veranlasst wird, so kann darin ein offenbare
Unrichtigkeit liegen.
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 57 Nr. 1 EFG 2003 S. 10 EFG 2003 S. 10 Nr. 1 UAAAB-11586
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