Überschreitet die Summe aus Einkünften und Bezügen im Laufe des Jahres den maßgeblichen Jahresbetrag, wirkt das auf Jahresbeginn
zurück
Leitsatz
Ob der Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten wird, entscheidet sich erst mit Ablauf des Kalenderjahres.
Ob der Jahresgrenzbetrag überschritten wird, kann sich im Laufe eines Kalenderjahres unterschiedlich darstellen und abschließend
erst nach Ablauf des Jahres geprüft werden. Das macht es erforderlich, Kindergeldfestsetzungen, die vor Beginn oder während
eines Kalenderjahres erlassen worden sind, wieder aufheben zu können, wenn absehbar ist, dass die Einkünfte und Bezüge des
Kindes den Jahresgrenzbetrag überschreiten werden bzw. überschritten haben.
Eine derartige Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist auch dann durchzuführen, wenn bereits bei Durchführung der
Prognoseentscheidung die Familienkasse das Überschreiten der maßgeblichen Einkunftsgrenze hätte erkennen können. Das tatsächliche
Überschreiten des maßgeblichen Jahresgrenzbetrages ist als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
zu berücksichtigen.
Fundstelle(n): GAAAB-11582
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