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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss v. - 6 V 384/91 EFG 2002 S. 510

Gesetze: AO § 30a Abs. 3, AO § 208 Abs. 1 Nr. 1, AO § 208 Abs. 1 Nr. 2, AO § 208 Abs. 1 Nr. 3, FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 33 Abs. 3

Finanzrechtsweg bei Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Verwertung von Bankunterlagen durch Steuerfahndung

Leitsatz

  1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn im Hauptsacheverfahren der Rechtsweg zu den FG eröffnet und der Antragsteller antragsbefugt ist. Außerdem darf durch die einstweilige Anordnung die Hauptsache nicht unzulässigerweise vorweggenommen werden.

  2. Die Frage des Rechtsweges ist aufgrund des Sachvortrags des Antragstellers nach der Rechtsnatur des Antragsbegehrens zu entscheiden. Wendet sich der Rechtssuchende gegen eine Maßnahme bzw. eine drohende Maßnahme der Steuerfahndung, ist zu berücksichtigen, dass § 208 Abs. 1 AO der Steuerfahndung eine Doppelfunktion zuweist. Diese kann sowohl in Steuerstrafsachen als auch als Steuerermittlungsbehörde in Abgabenangelegenheiten tätig werden.

  3. Trotz Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist der Finanzrechtsweg gegeben, wenn sich der Beschuldigte ausschließlich gegen die Weitergabe von Bankunterlagen an das Wohnsitz-FA zu Besteuerungszwecken wendet.

  4. Zum Umfang des Aufgabenbereichs der Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 AO und den sich daraus ergebenden Befugnissen.

  5. Bei einer Beteiligung an anonymisierten Wertpapiertransfers ins Ausland ist der Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung zu bejahen.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 510
LAAAB-11576

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