Finanzrechtsweg bei Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Verwertung von Bankunterlagen durch Steuerfahndung
Leitsatz
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn im Hauptsacheverfahren der Rechtsweg zu den FG eröffnet
und der Antragsteller antragsbefugt ist. Außerdem darf durch die einstweilige Anordnung die Hauptsache nicht unzulässigerweise
vorweggenommen werden.
Die Frage des Rechtsweges ist aufgrund des Sachvortrags des Antragstellers nach der Rechtsnatur des Antragsbegehrens zu entscheiden.
Wendet sich der Rechtssuchende gegen eine Maßnahme bzw. eine drohende Maßnahme der Steuerfahndung, ist zu berücksichtigen,
dass § 208 Abs. 1 AO der Steuerfahndung eine Doppelfunktion zuweist. Diese kann sowohl in Steuerstrafsachen als auch als Steuerermittlungsbehörde
in Abgabenangelegenheiten tätig werden.
Trotz Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist der Finanzrechtsweg gegeben, wenn sich der Beschuldigte
ausschließlich gegen die Weitergabe von Bankunterlagen an das Wohnsitz-FA zu Besteuerungszwecken wendet.
Zum Umfang des Aufgabenbereichs der Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 AO und den sich daraus ergebenden Befugnissen.
Bei einer Beteiligung an anonymisierten Wertpapiertransfers ins Ausland ist der Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung zu
bejahen.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 510 LAAAB-11576
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