Anwendung der Grundsätze zur verdeckten Gewinnausschüttung zwischen GmbH und ihren Gesellschafter-Geschäftsführern auf Familien-Aktiengesellschaft
und ihre Vorstandsmitglieder, die zugleich Mehrheitsaktionäre sind
Leitsatz
Eine zwischen dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden und Mehrheitsaktionär einer Familien-AG und der AG vereinbarte Änderung
einer Pensionszusage, die eine nachträgliche Witwenversorgung beinhaltet, stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Allgemein bestehen zwischen AG und GmbH wegen der unterschiedlichen Organe des jeweiligen Gesellschaftstyps Strukturunterschiede,
die es verbieten, ohne Weiteres die Rechtsgrundsätze zwischen GmbH und ihren Gesellschafter-Geschäftsführern auf die Rechtsverhältnisse
zwischen einer AG und ihren Vorstandsmitgliedern, die zugleich Mehrheitsaktionäre sind, anzuwenden.
Die Strukturverschiedenheit zwischen AG und GmbH verbietet es aber nicht grds., die Grundsätze zur verdeckten Gewinnausschüttung
auf die AG zu übertragen. Das gilt insbesondere dann, wenn der begünstigte Mehrheitsaktionär wie bei einer GmbH selbst die
vertragliche Änderung herbeiführt.
Für die Feststellung, dass eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung der gewährten Leistung ausscheidet, bedarf es einer Würdigung
der Umstände des jeweiligen Einzelfalles.
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 450 Nr. 7 EFG 2002 S. 220 EFG 2002 S. 220 Nr. 4 GAAAB-11569
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