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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 852/98 EFG 2002 S. 220

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

Anwendung der Grundsätze zur verdeckten Gewinnausschüttung zwischen GmbH und ihren Gesellschafter-Geschäftsführern auf Familien-Aktiengesellschaft und ihre Vorstandsmitglieder, die zugleich Mehrheitsaktionäre sind

Leitsatz

  1. Eine zwischen dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden und Mehrheitsaktionär einer Familien-AG und der AG vereinbarte Änderung einer Pensionszusage, die eine nachträgliche Witwenversorgung beinhaltet, stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

  2. Allgemein bestehen zwischen AG und GmbH wegen der unterschiedlichen Organe des jeweiligen Gesellschaftstyps Strukturunterschiede, die es verbieten, ohne Weiteres die Rechtsgrundsätze zwischen GmbH und ihren Gesellschafter-Geschäftsführern auf die Rechtsverhältnisse zwischen einer AG und ihren Vorstandsmitgliedern, die zugleich Mehrheitsaktionäre sind, anzuwenden.

  3. Die Strukturverschiedenheit zwischen AG und GmbH verbietet es aber nicht grds., die Grundsätze zur verdeckten Gewinnausschüttung auf die AG zu übertragen. Das gilt insbesondere dann, wenn der begünstigte Mehrheitsaktionär wie bei einer GmbH selbst die vertragliche Änderung herbeiführt.

  4. Für die Feststellung, dass eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung der gewährten Leistung ausscheidet, bedarf es einer Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 450 Nr. 7
EFG 2002 S. 220
EFG 2002 S. 220 Nr. 4
GAAAB-11569

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