Organisatorischen Eingliederung bei der Organschaft trotz Bildung des maßgeblichen Geschäftswillens bei der ausländischen
Muttergesellschaft des Organträgers; gewerbliche Tätigkeit des Organträgers bei Betätigung ab einer gewissen Größenordnung.
Leitsatz
Bis zur Änderung der einschlägigen Normen durch das Steuersenkungsgesetz vom war Voraussetzung für das Vorliegen
einer gewerbesteuerlichen Organschaft, dass die Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers finanziell, wirtschaftlich
und organisatorisch eingegliedert ist.
Für das Vorliegen einer gewerbesteuerlichen Organschaft ist es i.d.R. unbeachtlich, wo der Wille des Organträgers gebildet
wird, solange auch der außerhalb der Geschäftsleitung gebildete Wille von dieser als für sich verbindlich akzeptiert und umgesetzt
wird.
Für die Frage der wirtschaftlichen Eingliederung ist es nicht erforderlich, dass der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit
des Organkreises bei dem herrschenden Unternehmen liegen muss.
Unabhängig von den Gesamtumsätzen im Organkreis liegt eine für die wirtschaftliche Eingliederung ausreichende gewerbliche
Tätigkeit des Organträgers, die im Rahmen des Organkreises nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung ist, bereits dann
vor, wenn der absolute Umfang der Betätigung eine gewisse Größenordnung erreicht (hier: Umsätze von 2,6 bis 7,6 Mio. DM).
Die Frage, ob die gewerbliche Tätigkeit des Organträgers im Organkreis nicht von untergeordneter Bedeutung ist, ist im Rahmen
der anzustellenden Gesamtwürdigung in erster Linie anhand des Umsatzesvergleiches zu beantworten. Das schließt aber nicht
aus, dass ggf. auch andere Kriterien und Anhaltspunkte hilfreich sein können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 232 Nr. 4 EFG 2002 S. 40 EFG 2002 S. 40 Nr. 1 MAAAB-11567
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