Anforderungen an den substantiierten Tatsachenvortrag zur Erschütterung der Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, wenn
ausschließlich der Zugang innerhalb der Drei-Tages-Frist bestritten wird
Leitsatz
Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO als am 3. Tage nach
der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Die Vermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO greift nicht ein, wenn der Bescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen
ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
Bestreitet der Empfänger den Erhalt des Verwaltungsaktes innerhalb der Drei-Tages-Frist, so hat er substantiiert Tatsachen
vorzutragen, die schlüssig auf einen späteren Zugang hindeuten und Zweifel an der Zugangsvermutung begründen.
Widersprüchlicher Vortrag und nachträglich erstellte Eintragungen im Terminkalender sind nicht geeignet, Zweifel an der Zugangsvermutung
zu begründen. Das gilt auch für das stetige Vortragen neuer Tatsachen bzw. Vorlegen neuer Beweismittel immer dann, wenn absehbar
ist, dass der bisherige Vortrag nicht erfolgreich sein wird.
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1033 Nr. 16 EFG 2002 S. 582 EFG 2002 S. 582 Nr. 10 IAAAB-11564
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