Bildung von Rückstellungen für den Anspruch eines Handelsvertreters nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bei vertraglicher
Modifizierung der Entstehungsvoraussetzungen
Leitsatz
Nach § 249 Abs. 1 HGB sind für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen zu bilden, wenn aus betrieblicher Veranlassung eine
Verbindlichkeit einem anderen gegenüber entstehen kann oder zwar besteht, aber die Höhe oder Fälligkeit ungewiss ist.
Die Vereinbarung mit einem Handelsvertreter, wonach dieser nach Beendigung des Vertragsverhältnisses noch weiterhin eine umsatzabhängige
Provision erhalten soll, erfüllt die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung.
Haben die Vertragsbeteiligten die Absprache über die Zahlung einer Provision auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
fälschlicherweise als eine Ausgleichsforderung nach § 89 b HGB behandelt, bindet diese Rechtsauffassung das Gericht nicht.
Ein Anspruch gemäß § 89 b HGB setzt voraus, dass die Vorteile des Unternehmers aus vom Handelsvertreter geworbenen Geschäften
herrühren. Eine solche Regelung liegt nicht vor, wenn die Zahlung der weiteren Provision lediglich von einer bestimmten Umsatzhöhe
abhängig gemacht wird, ohne dass ein Zusammenhang mit Kunden bzw. Geschäftsbeziehungen, die auf den Handelsvertreter zurückgehen,
vorausgesetzt wird.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 778 DAAAB-11557
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