Kein Kindergeld für einen im Heim untergebrachten Bruder
Leitsatz
Ein in einem Heim untergebrachter Bruder ist kein Pflegekind i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG, da er nicht im Haushalt des Stpfl.
aufgenommen worden ist.
Die Nichtgewährung von Kindergeld an den die Heimunterbringung finanzierenden Bruder verstößt nicht gegen Art. 3 und 6 GG,
da die Unterbringungskosten als Sonderausgaben berücksichtigt werden können.
Gemessen am verfassungsrechtlichen Leitbild des besonderen Schutzes von Ehe und Familie stellt es eine sachgerechte Differenzierung
dar, wenn der Gesetzgeber Kindergeldleistungen für volljährige Personen auf solche Fälle beschränkt, in denen im Rahmen einer
Hausgemeinschaft Unterhalt oder Beistand geleistet werden.
Fundstelle(n): TAAAB-11556
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