Verlustabzug bei Veräußerung der mittelbaren Beteiligung einer Körperschaft; vereinfachte Klageänderung nicht in eine
Sprungklage umdeutbar
Leitsatz
Voraussetzung für den Verlustabzug ist bei einer Körperschaft, dass sie nicht nur rechtlich sondern auch wirtschaftlich mit
der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat.
Auch die Übertragung mittelbarer Beteiligungen kann in den Handlungsbereich des § 8 Abs. 4 KStG fallen.
Die Versagung des Verlustabzugs oder -ausgleichs ist am Ende des Feststellungszeitraums auszusprechen, in dem die steuerliche
Nutzbarkeit der aufgelaufenen Verluste verloren geht bzw. in den der Zeitpunkt fällt, ab dem Verluste wieder ausgleichs- und
abzugsfähig sind.
Ein Antrag nach § 68 FGO kann nicht in eine Sprungklage umgedeutet werden, da die Sprungklage nach § 45 FGO als erleichterte
Form der Klageerhebung ein Mehr gegenüber der vereinfachten Klageänderung nach § 68 FGO darstellt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1238 VAAAB-11551
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