Die Nichtberücksichtigung von Verlustvorträgen bei einer Tantiemeberechnung führt nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung,
wenn die Regelung hinreichend klar und eindeutig vereinbart war und dem Fremdvergleich standhält. Das gilt jedenfalls dann,
wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch wirtschaftlich nicht begründete Ausübung von Bilanzierungswahlrechten
Gewinnverschiebungen vorgenommen werden und dadurch Gewinnabsaugungen tatsächlich nicht erwirtschafteter Gewinne entstehen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 480 Nr. 8 EFG 2003 S. 120 EFG 2003 S. 120 Nr. 2 KÖSDI 2003 S. 13639 Nr. 3 CAAAB-11540
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