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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 713/01 EFG 2003 S. 351

Gesetze: UStG § 4 Nr. 21a bb

Jagdschule als berufsbildende Einrichtung

Leitsatz

1. Eine Jagdschule, die auf die Jägerprüfung vorbereitet, ist eine berufsbildende Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 21 UStG und daher von der Umsatzsteuer befreit.

2. Die Bescheinigung einer Landesbehörde, dass eine der in § 4 Nr. 21 UStG bezeichneten Einrichtungen „auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet„, entfaltet Bindungswirkung für die Finanzverwaltung und Finanzgericht nur hinsichtlich des Regelungsgehalts der Bescheinigung. Nimmt die Bescheinigung nicht zu der Frage Stellung, ob die Einrichtung eine private Schule oder eine andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 21 UStG ist, muss dies von den Finanzbehörden und Finanzgericht in eigener Zuständigkeit geprüft werden.

3. Die Eigenschaft einer Einrichtung als allgemeinbildend oder berufsbildend ist unabhängig von den Zielen der einzelnen Schüler zu beurteilen. Entscheidend ist, ob einer Einrichtung generell die Eigenschaft einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung zukommt.

4. Eine berufsbildende Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 21a bb UStG n.F. liegt nicht nur dann vor, wenn die Einrichtung umfassend alle für eine Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, sondern auch dann, wenn eine Einrichtung nur einzelne Teilaspekte unterrichtet, die für eine Berufsausübung erforderlich sind.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 351
EFG 2003 S. 351 Nr. 5
MAAAB-11528

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