1. Eine Jagdschule, die auf die Jägerprüfung vorbereitet, ist eine berufsbildende Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 21 UStG und daher
von der Umsatzsteuer befreit.
2. Die Bescheinigung einer Landesbehörde, dass eine der in § 4 Nr. 21 UStG bezeichneten Einrichtungen „auf einen Beruf oder
eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet„, entfaltet Bindungswirkung
für die Finanzverwaltung und Finanzgericht nur hinsichtlich des Regelungsgehalts der Bescheinigung. Nimmt die Bescheinigung
nicht zu der Frage Stellung, ob die Einrichtung eine private Schule oder eine andere allgemeinbildende oder berufsbildende
Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 21 UStG ist, muss dies von den Finanzbehörden und Finanzgericht in eigener Zuständigkeit geprüft
werden.
3. Die Eigenschaft einer Einrichtung als allgemeinbildend oder berufsbildend ist unabhängig von den Zielen der einzelnen Schüler
zu beurteilen. Entscheidend ist, ob einer Einrichtung generell die Eigenschaft einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden
Einrichtung zukommt.
4. Eine berufsbildende Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 21a bb UStG n.F. liegt nicht nur dann vor, wenn die Einrichtung umfassend
alle für eine Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, sondern auch dann, wenn eine Einrichtung
nur einzelne Teilaspekte unterrichtet, die für eine Berufsausübung erforderlich sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 351 EFG 2003 S. 351 Nr. 5 MAAAB-11528
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