Abtretungsanzeige als Wirksamkeitsvoraussetzung der Abtretung nach § 46 AO 1977
Leitsatz
Die Abtretungsanzeige in der nach § 46 AO 1977 geforderten Form ist materielle Wirksamkeitsvoraussetzung und Tatbestandsmerkmal
der Abtretung. Ohne sie liegt eine wirksame Abtretung nicht vor.
Abtretungsanzeigen, die nicht in allen Einzelheiten der amtlich vorgeschriebenen Form entsprechen oder bei denen der amtliche
Vordruck unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllt worden ist, machen die Abtretung nicht von vornherein unwirksam; die Abtretung
ist vielmehr auszulegen, wobei sich die Auslegung am Schutz- und Bearbeitungszweck der Abtretungsanzeige auszurichten hat.
Der im Gesetz geforderte Abtretungsgrund muss in der Abtretungsanzeige klar und eindeutig angegeben werden. Nicht ausreichend
ist es, wenn er sich nur aus den Gesamtumständen des Falles ermitteln lässt.
Fehlt ein eindeutiger Abtretungsgrund, ist die Abtretung unwirksam.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 120 JAAAB-11516
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