Keine Lieferung eines halbfertigen Bauwerks, wenn ein Konkursverwalter zwar die Vertragserfüllung ablehnt, aber aufgrund eines
gleichzeitigen Angebots zur Fortsetzung des Baus auf dieser neuen Rechtsgrundlage die Bauarbeiten fortführt
Leitsatz
Die Werklieferung eines Bauwerks wird zu dem Zeitpunkt ausgeführt, in dem dem Auftraggeber die Verfügungsmacht an dem fertigen
Bauwerk verschafft wird. Dieser Zeitpunkt kann auch vor einer zivilrechtlichen Abnahme liegen.
Die Umsatzsteuer für Teilleistungen entsteht bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums,
in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das ist der Fall, wenn dem Auftraggeber die Verfügungsmacht an dem fertigen
Bauwerk verschafft wird.
Lehnt der Konkursverwalter die Erfüllung eines zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht vollständig erfüllten Werkvertrages
ab und ist eine Vollendung des Werks durch den Konkursverwalter nicht mehr vorgesehen, wird der Werkvertrag in ein Abrechnungsschuldverhältnis
umgewandelt. Der Bauherr verliert seinen Erfüllungsanspruch und erhält stattdessen einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung.
Auf diesen muss er sich das vor Konkurseröffnung erstellte halbfertige Bauwerk insoweit anrechnen lassen, als es nach objektiver
Betrachtung für ihn einen Wert besitzt. Umsatzsteuerrechtlich wird dieses halbfertige Werk infolge der Ablehnung der Vertragserfüllung
zum neuen Gegenstand der Werklieferung.
Lehnt der Konkursverwalter die Vertragserfüllung zunächst ab, bietet dem Bauherren aber gleichzeitig den Abschluss eines
neuen Vertrages (im Wesentlichen) zu den ursprünglichen Bedingungen an, werden die Bauarbeiten – wenn auch aufgrund neuer
vertraglicher Grundlagen – fortgesetzt. Ein solcher Sachverhalt ist umsatzsteuerrechtlich nicht anders zu beurteilen als die
Erfüllung des ursprünglichen Werkvertrags durch den Konkursverwalter.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 198 VAAAB-11496
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