Beiträge einer Rundfunkanstalt an die Pensionskasse für die Tätigkeit eines Rundfunkermittlers
Leitsatz
Beiträge einer Rundfunkanstalt an die Pensionskasse für die Tätigkeit eines Rundfunkermittlers sind im Zeitpunkt der Zahlung
kein Entgelt i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG, weil die Zahlung der Rundfunkanstalt nicht für Rechnung des Rundfunkermittlers
sondern aufgrund eigener Verpflichtung erbracht wird.
Die Verpflichtung der Rundfunkanstalt beruht darauf, dass sich die Anstalt als Gründungs- und Anstaltsmitglied der Pensionskasse
selbst deren Satzung unterworfen hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1325 UR 2001 S. 443 Nr. 10 XAAAB-11491
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