Errichtung und Nutzung eines funktionsgleichen Wirtschaftsgutes als Vorausetzung zur Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung
bei land- und forstwirtschaftlichem Betrieb
Leitsatz
Die Bildung einer sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung setzt voraus, dass ein Wirtschaftsgut u.a. aufgrund höherer Gewalt gegen
eine Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und alsbald ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftgut angeschafft
wird.
Zu Wohnzwecken errichtete Wohnungen haben nicht dieselbe Funktion wie eine durch Brand vernichtete Scheune. Die Bildung einer
Rücklage für Ersatzbeschaffung scheidet daher aus.
Der Verzicht auf das Tatbestandsmerkmal der Funktionsgleichheit würde die Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven auf
beliebige Wirtschaftsgüter eröffnen und damit in Widerspruch zu den Zielen der durch Rechtsfortbildung entwickelten Rücklage
stehen.
Auch unter Berücksichtigung der in der Land- und Forstwirtschaft bestehenden wirtschaftlichen Besonderheiten bestehen dagegen
keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 210 QAAAB-11489
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