Erstellung von Rechnungen durch ärztliche Abrechnungsstellen für ihre Mitglieder keine nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreie Leistung
Leitsatz
Eine steuerfreie Leistung i.S.d. § 4 Nr. 14 Satz 1 und 2 UStG ist nur gegeben, wenn die jeweilige Gemeinschaftsleistung selbst
gegenüber den Patienten eingesetzt wird. Verwaltungsleistungen, wie die Rechnungserstellung, erfüllen diese Voraussetzungen
nicht, weil sie die ärztliche Behandlung nur allgemein vorbereiten, unterstützen und ergänzen.
Durch die Einführung der GOÄ ist keine andere steuerrechtliche Beurteilung geboten. Denn die in § 12 GOÄ geregelte Fälligkeit
der ärztlichen Vergütung, die an die Erstellung einer Rechnung geknüpft ist, macht die Rechnungserstellung dadurch nicht selbst
zu einer ärztlichen Leistung.
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