Immobilien als Anlage- oder Umlaufvermögen bei gewerblichem Grundstückshandel
Leitsatz
Werden Immobilien im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels zwecks alsbaldigen Verkaufs erworben, zählen sie zum notwendigen
Betriebsvermögen, und zwar zum Umlaufvermögen, mit der Konsequenz, dass für diese Immobilien eine AfA nicht zulässig ist.
Zum notwendigen Betriebsvermögen gehörige und langfristig vermietete Immobilien bilden Anlagevermögen und werden erst im
Zeitpunkt ihrer Veräußerung Umlaufvermögen. Für die Zeit der Vermietung kann für diese Objekte AfA vorgenommen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAB-11469
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