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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 539/00 EFG 2001 S. 1530

Gesetze: AO § 80, AO § 102 Abs. 1, AO § 122 Abs. 1 Satz 2

Auskunftsbegehren gegenüber bevollmächtigtem Steuerberater

Leitsatz

  1. Da § 80 Abs. 3 Satz 1 AO ausdrücklich vorsieht, dass sich die Finanzbehörde nicht an den Stpfl., sondern an den für das Verfahren bestellten Bevollmächtigten wenden soll, ist ein Auskunftsbegehren an den Bevollmächtigten zu richten.

  2. Als Bevollmächtigter i.S.d. §§ 80 Abs. 1 Satz 1, 122 Abs. 1 Satz 2 AO gilt auch derjenige, der ohne Vollmacht gegenüber den Finanzbehörden wie ein Bevollmächtigter auftritt, wenn der von ihm durch sein Auftreten erzeugte Rechtsschein der Bevollmächtigung dem Vertretenen zurechenbar ist.

  3. Ein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 102 Abs. 1 Nr. 3 b AO besteht nicht, wenn ein Steuerberater als Bevollmächtigter Auskunft für einen Auskunftsverpflichteten erteilen soll.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1530
UAAAB-11466

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