Auskunftsbegehren gegenüber bevollmächtigtem Steuerberater
Leitsatz
Da § 80 Abs. 3 Satz 1 AO ausdrücklich vorsieht, dass sich die Finanzbehörde nicht an den Stpfl., sondern an den für das Verfahren
bestellten Bevollmächtigten wenden soll, ist ein Auskunftsbegehren an den Bevollmächtigten zu richten.
Als Bevollmächtigter i.S.d. §§ 80 Abs. 1 Satz 1, 122 Abs. 1 Satz 2 AO gilt auch derjenige, der ohne Vollmacht gegenüber den
Finanzbehörden wie ein Bevollmächtigter auftritt, wenn der von ihm durch sein Auftreten erzeugte Rechtsschein der Bevollmächtigung
dem Vertretenen zurechenbar ist.
Ein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 102 Abs. 1 Nr. 3 b AO besteht nicht, wenn ein Steuerberater als Bevollmächtigter Auskunft
für einen Auskunftsverpflichteten erteilen soll.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1530 UAAAB-11466
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