Hausratverlust durch Wohnungsbrand als
außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
Aufwendungen für die
Wiederbeschaffung von Hausrat etc., die durch die Zerstörung
entsprechender Vermögensgegenstände durch einen Wohnungsbrand
veranlasst waren, sind mangels Zwangsläufigkeit nicht als
außergewöhnliche Belastungen im Sinne von
§ 33 EStG zu
berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige es unterlassen hat, eine
allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit zur
Abdeckung dieser Vermögensschäden – hier: durch
Abschluss einer Hausratversicherung – wahrzunehmen.
Verzichtet ein Steuerpflichtiger
bewusst auf eine derartige Versicherung, nimmt er damit in Kauf, dass er im
Schadensfall den Schaden aus seinem eigenen Vermögen beseitigen muss. Die
Abwälzung eines Schadens in der Vermögenssphäre eines
Steuerpflichtigen auf die Allgemeinheit ist daher in den Fällen nicht
gerechtfertigt, in denen der Steuerpflichtige eine
Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 93 Nr. 2 EFG 2003 S. 160 EFG 2003 S. 160 Nr. 3 HAAAB-11453
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