Versicherer als Entrichtungsschuldner der Versicherungssteuer
Leitsatz
Für die Entrichtung der
Versicherungssteuer hat in erster Linie der Versicherer und nicht der formelle
Steuerschuldner (Versicherungsnehmer) einzustehen. Die Zahlungspflicht des
Versicherers ist als Entrichtungsschuld vorrangig.
Die Ermessensentscheidung des
Finanzamt, ob der Versicherungsnehmer als Steuerschuldner oder der
ausländische Versicherer vorrangig als Entrichtungsschuldner für die
Steuer in Anspruch zu nehmen ist, hat grds. so zu erfolgen, dass der
ausländische Versicherer als Entrichtungsschuldner zur Zahlung der
Versicherungssteuer heranzuziehen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAB-11452
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