Der steuerlichen Anerkennung eines zwischen wirtschaftlich voneinander unabhängigen Angehörigen – hier: zum Erwerb von GmbH-Anteilen
- gegebenen Anschaffungsdarlehens (sog. isolierter Darlehensvertrag) steht im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung nicht entgegen,
dass auf eine Bestellung von Sicherheiten verzichtet wurde und die Modalitäten der Darlehenstilgung geringfügig von der getroffenen
Vertragsabrede abweichen
Leitsatz
Ob ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen dem sog. Fremdvergleich standhält, ist nach der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten
zu entscheiden.
Bei festverzinslichen Darlehen ist die Fremdüblichkeit grds. anhand der Vereinbarung über die Laufzeit und Rückzahlbarkeit
des Darlehens, der regelmäßigen Entrichtung der Zinsen sowie der Darlehensbesicherung zu überprüfen. Dabei kann im Rahmen
der gebotenen Beweisgesamtwürdigung einzelnen dieser Beweisanzeichen ein unterschiedliches Gewicht beizumessen sein.
Bei sog. isolierten Darlehensverträgen, d.h. Verträgen zwischen voneinander wirtschaftlich unabhängigen Angehörigen über Anschaffungsdarlehen,
die ansonsten bei fremden Dritten hätten aufgenommen werden müssen, gelten die Rechtsgrundsätze zum Fremdvergleich nicht uneingeschränkt,
denn hier kommt den Modalitäten der Darlehenstilgung und der Bestellung von Sicherheiten eine erheblich geringere Bedeutung
zu als bei zinslosen Darlehen oder verschleierten Geldschenkungen.
Bei einem Anschaffungsdarlehen, das zum Erwerb von GmbH-Anteilen gegeben wird, steht der steuerlichen Anerkennung des Vertrages
nicht entgegen, dass auf eine Sicherheitenbestellung verzichtet wurde und die Modalitäten der Darlehenstilgung geringfügig
von der getroffenen Vereinbarung abweichen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 188 WAAAB-11448
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