Außergewöhnliche Belastung bei Aufwendungen unter Eheleuten
Leitsatz
Unter rechtliche Gründe i.S.d. § 33 Abs. 2 EStG fallen nur solche rechtlichen Verpflichtungen, die der Stpfl. nicht selbst
gesetzt hat. Verpflichtungen aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen können für sich allein eine Zwangsläufigkeit i.S.d.
Vorschrift regelmäßig nicht begründen.
Aus der ehelichen Beistandspflicht gem. § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt nicht die Verpflichtung, Verbindlichkeiten des anderen
Ehegatten zu begleichen. Für eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen reicht es nicht aus, dass ein Stpfl. sich zu Aufwendungen
für einen Dritten verpflichtet fühlt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 622 EFG 2003 S. 622 Nr. 9 SAAAB-11445
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