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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 82/99 EFG 2002 S. 604

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4

Kein Drittaufwand, wenn Dritter aufgrund eigener Vertragspflicht Leistung erbringt

Leitsatz

  1. Aufwendungen können u. U. dann als eigene Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn ein Dritter dem Stpfl. einen Geldbetrag zuwenden will und zur Abkürzung des Zahlungsweges Verbindlichkeiten des Stpfl. begleicht, die diesem aus aufwandsverursachenden Vorgängen entstanden sind.

  2. Leistet ein Dritter Mietzahlungen aufgrund eigener mietrechtlicher Verpflichtung, kommt eine Zurechnung der Mietzahlungen unter dem Gesichtspunkt des sog. Drittaufwandes nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 604
EFG 2002 S. 604 Nr. 10
FAAAB-11419

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