Gewinnerzielungsabsicht bei Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts (hier: Pokal- und Gravierstudio)
Leitsatz
Bei einem Einzelhandelsgeschäft spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dieses mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben
wird.
Dieser Anscheinsbeweis wird dann entkräftet, wenn die ernsthafte Möglichkeit in Betracht kommt, dass im konkreten Fall nicht
das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Motive für die Fortführung des Unternehmens bestimmend waren.
Bei dem Betrieb eines Pokal- und Gravierstudios spricht der Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht.
Bei einem solchen Geschäftsbereich besteht – anders als bei der Vermietung eines Wohnmobils oder einer Segelyacht – nicht
die naheliegende Möglichkeit, dass der Steuerpflichtige aus privaten Neigungen heraus handelt.
Fundstelle(n): VAAAB-11418
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