Übertragung einer Rücklage auf eine zusammengefasste Bilanzposition erfolgt gleichmäßig auf alle darin enthaltenen Wirtschaftsgüter;
wegen Verfalls des Bodenrichtwertes erfolgte Teilwertabschreibung ist anteilig auch auf gezahlten Überpreis vorzunehmen
Leitsatz
Nach dem Grundsatz der Einzelbewertung sind Flurstücke grds. jedes für sich mit einem eigenen Buchwert in den Büchern und
Bilanzen anzusetzen. Denn einzelne Flurstücke einer Gesamtfläche sind jeweils selbständig Gegenstand des Rechtsverkehrs.
Werden Flurstücke entgegen dem Grundsatz der Einzelbewertung als eine aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern bestehende
Bilanzposition erfasst und wird eine § 6 b-Rücklage auf diese zusammengefasste Bilanzposition übertragen, so ist von einer
gleichmäßigen Übertragung auf alle darin enthaltenen Wirtschaftsgüter auszugehen.
Wird bei Erwerb von Grund und Boden ein Überpreis gezahlt, so ist eine etwaige Teilwertabschreibung in prozentualer Höhe auch
auf den Überpreis vorzunehmen.
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 539 Nr. 9 EFG 2002 S. 186 EFG 2002 S. 186 Nr. 4 LAAAB-11417
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