Verzögerung des Rechtsstreits bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Leitsatz
1. Haben die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet und ist dem Stpfl. zur Vorlage von Erklärungen
und Beweismitteln eine Frist gem. Art. 79b Abs. 3 FGO gesetzt worden, kommt eine Berücksichtigung nachgereichter Schriftsätze
nach Fristablauf nicht Betracht, wenn die Fristversäumnis nicht ausreichend entschuldigt wird.
2. Das rechtliche Gehör wird hierdurch nicht verletzt, denn da der Rechtsstreit ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
abgeschlossen wird, würde eine Berücksichtigung nachgereichter Schriftsätze und deren Übersendung zur Stellungnahme zu einer
Verzögerung des Verfahrens führen. Insoweit besteht ein Unterschied zu der Situation, dass ein Kl. in der mündlichen Verhandlung
Unterlagen nachreicht, zu denen der anwesende Bekl. sofort gehört werden kann.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 789 EFG 2003 S. 789 Nr. 11 RAAAB-11415
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