Offenbare Unrichtigkeit bei der Auswertung eines Großbetriebsprüfungs-Berichts durch das Veranlagungsfinanzamt
Leitsatz
Macht sich bei der Auswertung eines Prüfungsberichtes durch das Veranlagungsfinanzamt der Veranlagungsbeamte lediglich den
Fehler des Außenprüfers zu Eigen, so kann der Bescheid, in den der Fehler eingeht, in gleicher Weise berichtigt werden, als
ob der Veranlagungsbeamte selbst den Fehler begangen hätte. Beruht der Fehler des Außenprüfers auf einem mechanischen Versehen,
so kann der Änderungsbescheid nach § 129 AO berichtigt werden.
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 976 Nr. 15 EFG 2002 S. 794 EFG 2002 S. 794 Nr. 13 TAAAB-11410
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