Keine Eigenheimzulage bei im Übergabevertrag übernommener Verpflichtung zur Errichtung eines Altenteilerhauses
Leitsatz
Eine Überlassung der Wohnung an Angehörige setzt voraus, dass der Nutzungsberechtigte seine Berechtigung vom Eigentümer ableitet.
Ein Überlassen i.S.v. § 4 Satz 2 EigZulG ist nicht gegeben, wenn der bisherige Eigentümer sich bei der Übertragung des Objektes
ein dingliches oder schuldrechtliche Nutzungsrecht vorbehält, denn die Nutzungsrechtsbestellung ist nicht als Gegenleistung
des Erwerbers sondern als vorbehaltene Minderung des übertragenen Vermögens zu qualifizieren.
Wird bei der Übergabe eines landwirtschaftlichen Hofes im Übergabevertrag den Altenteilern gegenüber die Verpflichtung übernommen,
ein sog. Altenteilerhaus zu errichten, leiten die nutzungsberechtigten Altenteiler das Nutzungsrecht aus ihrer ehemaligen
Stellung als Hofeigentümer ab. Sie nutzen das Altenteilerhaus dann aufgrund eigenen Rechtes, sodass eine unentgeltliche Überlassung
i.S.d. § 4 Satz 2 EigZulG nicht gegeben ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 663 SAAAB-11406
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