Entsprechende Anwendung von § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG bei späterer Nutzung einer im Jahre 1986 leerstehenden Wohnung
durch den Betriebsleiter
Leitsatz
Sinn und Zweck des § 52 Abs. 15 EStG ist es, dass der Land- und Forstwirt die Wohnung, deren Nutzungswert ihm zuzurechnen
ist, mit dem Ende der Nutzungswertbesteuerung entnehmen kann, ohne die darin enthaltenen stillen Reserven versteuern zu müssen.
Gem. § 52 Abs. 15 EStG kann grds. nur eine Wohnung entnommen werden, die im Jahr 1986 zum notwendigen Betriebsvermögen gehört
hat, d.h. eine Wohnung, die für eigene Wohnzwecke des Betriebsinhabers oder eines Altenteilers – tatsächlich – genutzt worden
ist.
§ 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG gilt auch für eine das ganze Jahr 1986 leerstehende Altenteiler- oder Betriebsleiterwohnung,
die später vom Betriebsleiter bezogen wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1476 EFG 2003 S. 1476 Nr. 20 KAAAB-11400
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