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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 408/00 EFG 2003 S. 1476

Gesetze: EStG § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2

Entsprechende Anwendung von § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG bei späterer Nutzung einer im Jahre 1986 leerstehenden Wohnung durch den Betriebsleiter

Leitsatz

  1. Sinn und Zweck des § 52 Abs. 15 EStG ist es, dass der Land- und Forstwirt die Wohnung, deren Nutzungswert ihm zuzurechnen ist, mit dem Ende der Nutzungswertbesteuerung entnehmen kann, ohne die darin enthaltenen stillen Reserven versteuern zu müssen.

  2. Gem. § 52 Abs. 15 EStG kann grds. nur eine Wohnung entnommen werden, die im Jahr 1986 zum notwendigen Betriebsvermögen gehört hat, d.h. eine Wohnung, die für eigene Wohnzwecke des Betriebsinhabers oder eines Altenteilers – tatsächlich – genutzt worden ist.

  3. § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG gilt auch für eine das ganze Jahr 1986 leerstehende Altenteiler- oder Betriebsleiterwohnung, die später vom Betriebsleiter bezogen wird.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1476
EFG 2003 S. 1476 Nr. 20
KAAAB-11400

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