Einbringung einer Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis
Leitsatz
Bringt ein Arzt seine Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis ein, so entsteht der Einbringungsgewinn in der Person des
Einbringenden. Mit der – erst hierauf folgenden – gemeinsamen Tätigkeit in der Praxisgemeinschaft (Sozietät) hat der Einbringungsgewinn
nichts zu tun.
Die Einbringung einer Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis, die in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
geführt wird, ist ein von der Einbringung gemäß § 24 UmwStG getrennt zu beurteilender Veräußerungsvorgang, wenn der eintretende
Sozius eine Ausgleichszahlung in das Privatvermögen des Einbringenden zu leisten hatte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 477 Nr. 8 EFG 2003 S. 165 EFG 2003 S. 165 Nr. 3 DAAAB-11395
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