Die umqualifizierende Wirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (Abfärberegelung) kann sich unter Berücksichtigung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit nicht aus einer von der Gewerbesteuer befreiten gewerblichen Tätigkeit ergeben
Leitsatz
Der Betrieb einer Augenklinik mit Gewinnerzielungsabsicht im Bereich Beherbergung und Beköstigung führt nicht dazu, die ärztliche
Tätigkeit der Gesellschaft, die zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit i.S.v. § 18 Abs. 1 EStG gehört, als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb zu behandeln.
Handelt es sich um eine einheitlich zu betrachtende Gesamttätigkeit, so kann diese nicht allein deshalb als gewerblich beurteilt
werden, weil in einem Teilbereich der Klinik gewerbliche Gewinne erzielt werden.
Eine einheitliche Tätigkeit ist nur dann gegeben, wenn die Tätigkeiten derart miteinander verflochten sind, dass sie sich
gegenseitig unlösbar bedingen.
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann die umqualifizierende Wirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht aus einer von
der Gewerbesteuer befreiten gewerblichen Tätigkeit resultieren.
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 1021 Nr. 19 TAAAB-11394
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