Keine Klagevollmacht eines Niederlassungsprokuristen für eine Klage gegen einen an eine andere Zweigniederlassung der Aktiengesellschaft
gerichteten Abrechnungsbescheid
Leitsatz
Die Vollmacht muss auf den vertretenen Verfahrensbeteiligten zurückgehen. Das Gericht muss zurückverfolgen können, ob der
Prozessvertreter seine Bevollmächtigung auch tatsächlich vom Verfahrensbeteiligten ableiten kann.
Die nach § 50 HGB beschränkte sog. Filial- oder Niederlassungsprokura erstreckt sich nur auf Geschäfte, die der Betrieb der
konkreten Niederlassung mit sich bringt. Die Vertretungsbefugnis ist auf den Wirkungskreis der Zweigniederlassung beschränkt.
Ein Niederlassungsprokurist darf für eine Klage gegen einen an eine Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft gerichteten
Abrechnungsbescheid einer anderen Zweigniederlassung keine Klagevollmacht erteilen.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 996 EFG 2002 S. 996 Nr. 15 YAAAB-11388
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