Eigenständige Ermittlung der Größenmerkmale für die Bildung einer Ansparabschreibung nach den Verhältnissen des Betriebes
zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
Leitsatz
1. Zur Inanspruchnahme der Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG müssen die „Größenmerkmale„ des § 7g Abs. 2 EStG am Schluss
des Wirtschaftsjahres erfüllt sein, das dem Wirtschaftsjahr der Bildung der Rücklage vorangeht.
2. Dazu sind die Verhältnisse des Betriebes für den maßgebenden Zeitpunkt eigenständig zu ermitteln.
3. Entscheidend ist nicht der verfahrensrechtlich am Stichtag gültige Einheitswertbescheid, sondern der nach bewertungsrechtlichen
Gesichtspunkten ermittelte Wert für den Betrieb.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 747 OAAAB-11387
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