Fehlerbeseitigende Wertfortschreibung nur auf den Beginn des Kalenderjahres, in dem der konkrete Fehler dem Finanzamt angezeigt
wurde; kein Abschlag wegen Landschaftsschutz, wenn die Landschaftsschutzverordnung die bisherige Nutzung der Flächen weiterhin
gestattet
Leitsatz
Gem. § 22 Abs. 3 BewG findet eine Fortschreibung auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Fortschreibung statt. Dabei
ist nach § 22 Abs. 4 Nr. 2 BewG Fortschreibungszeitpunkt der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Fehler dem Finnzamt bekannt
wird. Der bereits im Vorjahr ohne die Anzeige des konkreten Mangels der bisherigen Einheitsbewertung gestellte Antrag ist
für den Fortschreibungszeitpunkt nicht maßgebend.
Beim Einheitswert ist ein Abschlag wegen Auflagen des Landschaftschutzes nicht zu machen, wenn nach der Landschaftschutzverordnung
die bisherige Nutzung der Flächen weiterhin gestattet ist. Denn nur diese ist Grundlage der Bewertung.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 177 EFG 2002 S. 177 Nr. 4 LAAAB-11375
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