Vollmachtsurkunde muß erkennen lassen, dass sie für das konkrete Klageverfahren gelten soll
Leitsatz
Die Vollmacht eines Prozessvertreters für das Klageverfahren muss sich erkennbar auf das konkrete gerichtliche Verfahren beziehen.
Eine für ein anderes gerichtliches Verfahren erteilte Vollmacht ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, wenn das Streitverfahren,
für das jetzt die Vollmacht erfordert wurde, noch gar nicht anhängig war und der angefochtene Bescheid noch nicht einmal existierte.
Das gilt um so mehr, wenn das Verfahren, in dem die Vollmacht vorgelegt wurde, inzwischen abgeschlossen ist und bereits zu
einer Zeit beendet war, noch bevor die Klage anhängig gemacht wurde, in dem nunmehr die Vorlage der Vollmacht verlangt wird.
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 48 Nr. 1 EFG 2001 S. 86 CAAAB-11365
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