Abgrenzung der Grundstücksarten Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus und Mietwohngrundstück bei einem Wohnhaus, das bisher über
jeweils eine abgeschlossene Wohnung auf jeder der 3 Etagen verfügte und dergestalt umgebaut wurde, dass die Räumlichkeiten
im zweiten Stock mangels Küche keine in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und die Räume einer jeden Etage nur über das
gemeinsame Treppenhaus zu erreichen sind
Leitsatz
Für die Abgrenzung zwischen den Grundstücksarten Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus und Mietwohngrundstück i.S.d. BewG ist
nach § 75 Abs. 5 und 6 BewG entscheidend, ob eine, zwei oder noch weitere Wohnungen in dem betreffenden Wohngrundstück enthalten
sind.
Für bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriff ist darauf abzustellen, ob die Zusammenfassung von mehreren Räumen eine von anderen
Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bildet.
Wird ein Wohnhaus, das bislang über jeweils eine abgeschlossene Wohnung auf jeder der drei Etagen verfügte, derart umgebaut,
dass die Räumlichkeiten im 2. Stock mangels Küche keine in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden, handelt es sich auch dann
bewertungsrechtlich um ein Mietwohngrundstück, wenn die Räume einer jeden Etage nur über das gemeinsame Treppenhaus zu erreichen
sind.
Enthält ein Wohnhaus neben zwei abgeschlossenen Wohnungen in nicht unerheblichem Umfang weiteren Wohnraum, so handelt es sich
nicht um ein Zweifamilienhaus. Das Wohnhaus ist vielmehr als Mietwohngrundstück zu beurteilen und zwar auch dann, wenn der
weitere Wohnraum die Anforderungen an eine dritte Wohnung nicht erfüllt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 178 EFG 2002 S. 178 Nr. 4 FAAAB-11351
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