Wirtschaftliches Eigentum verschenkter GmbH-Anteile bei (nur) weisungsabhängigem Stimmrecht des Beschenkten
Leitsatz
Wird neben einem bestehenden Geschäftsanteil noch ein Teilgeschäftsanteil übertragen, so ist dieses kein Fall des § 17 Abs. 5
GmbHG.
Bei Gesellschaftsanteilen liegt vom zivilrechtlichen Eigentum abweichendes wirtschaftliches Eigentum vor, wenn der Gesellschafter,
will er nicht den Verlust seiner Gesellschafterstellung riskieren, von den ihm formell zustehenden Rechten nur insoweit Gebrauch
machen kann, als er die Interessen eines anderen (d. h. des wirtschaftlichen Eigentümers) nicht beeinträchtigt.
Verschenkt jemand GmbH-Anteile, so bleibt er wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile, wenn er über ein Nießbrauchsvorbehalt
hinaus die Ausübung des Stimmrechts durch den Beschenkten in der Gesellschafterversammlung – unter Drohung des Widerrufs der
Schenkung – so geregelt hat, dass der Beschenkte entspr. den Weisungen des Schenkers zu verfahren hat.
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 123 Nr. 2 EFG 2002 S. 957 EFG 2002 S. 957 Nr. 15 VAAAB-11350
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