Keine Gewinnerzielungsabsicht bei Vermietung von Ferienwohnungen in einer Ferienwohnungsanlage, wenn in acht Jahren ein
Verlust von rund 360.000 DM erzielt worden ist
Leitsatz
Auf das Vorliegen oder Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht kann nur aus objektiven Umständen geschlossen werden.
Beweisanzeichen für eine Gewinnerzielungsabsicht kann eine Betriebsführung sein, bei der der Betrieb nach seiner Wesensart
und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten. Diese Grundsätze
gelten auch für die Vermietung von Ferienwohnungen in einer Ferienwohnungsanlage.
Erzielt ein Stpfl. aus der Vermietung einer Ferienwohnung in 8 Jahren einen Verlust von ca. 360.000 DM ist grundsätzlich von
Liebhaberei auszugehen. Anders kann die Situation nur dann zu beurteilen sein, wenn der Stpfl. Tatsachen vorträgt, die die
Annahme rechtfertigen, er werde in naher Zukunft Gewinne erzielen, die angesichts der voraussichtlichen Nutzungsdauer der
Ferienwohnung einen Totalgewinn erwarten lassen.
Fundstelle(n): VAAAB-11337
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