Lassen sich die Tatsachen, aus denen sich die vom Stpfl. begehrte Steuerfreiheit der Einkünfte aus Versicherungen ergibt
nicht feststellen, so geht das zu Lasten des Stpfl. Er trägt für diese Tatsachen die objektive Beweislast.
Die Bagatellgrenze von 5.000 DM des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG ist auch auf Umschuldungsdarlehen
anwendbar.
Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG kommt eine Aufteilung von Darlehen entsprechend ihrer Verwendung nicht in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1259 Nr. 21 EFG 2003 S. 1478 EFG 2003 S. 1478 Nr. 20 BAAAB-11335
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