Nutzungswertbesteuerung und (Zwangs-)Entnahme eines Baudenkmals
Leitsatz
Die Regelungen über die Nutzungswertbesteuerung für eigenen Wohnzwecken dienenden Objekten von Land- und Forstwirten (§§ 13
Abs. 2 Nr. 2, 13 a Abs. 3 Nr. 4, Abs. 7 EStG) sind grundsätzlich
letztmals für den VZ 1986 anzuwenden.
Soll nach Maßgabe des § 52 Abs. 15 Satz 2 EStG die Nutzungswertbesteuerung über den VZ 1986 hinaus letztmals in VZ 1998 anzuwenden
sein, setzt das voraus, dass das streitbefangene Objekt im VZ 1996 der Nutzungswertbesteuerung bei diesem Stpfl. unterlag.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1053 RAAAB-11334
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