Befreiung von der Kfz-Steuer gem. § 3b Abs. 1 KraftStG bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen
Leitsatz
Nach § 3b Abs. 1 Satz 1 KraftStG ist das Halten von Pkw, die bestimmte abgasbezogene Grenzwerte einhalten, ab dem Tag der
erstmaligen Zulassung bis zum von der Steuer befreit.
Die Steuerbefreiung endet sobald die Steuerersparnis vor dem auf der Grundlage der Steuersätze nach § 9 Abs. 1
Nr. 2 a bei Antrieb durch Fremdzündungsmotor den Betrag von 250 DM erreicht hat.
Bei der Berechnung der Steuerbefreiung stellt das Gesetz nicht auf einen individuell zu errechnenden Geldbetrag, sondern auf
eine zeitraumbezogene Ermittlung auf Grundlage der regulären Steuersätze ab. Das spricht für eine pauschale Regelung ohne
Rücksichtnahme auf individuelle Besonderheiten.
Die zulassungsfreie Zeit führt nicht zu einer Verlängerung des Steuerbefreiungszeitraums. Das gilt auch für die Zeit einer
vorübergehenden Stilllegung.
Da der Fall eines Saisonkennzeichens nur einen Unterfall der vorübergehenden Stilllegung betrifft, werden diese Grundsätze
auch bei der Zulassung mit einem Saisonkennzeichen angewendet.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 236 OAAAB-11309
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