Besteuerung inländischer Arbeitnehmer eines unter zypriotischer Flagge fahrenden vercharterten Seeschiffes
Leitsatz
Gehälter und Löhne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, können nach Art.
15 Abs. 1 Satz 1 DBA-Zypern nur in diesem Staat (= Wohnsitzstaat) besteuert werden. Nur wenn die Arbeit im anderen Staat (hier:
Zypern) ausgeübt wird, gilt etwas anderes.
Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs im internationalen Verkehr ausgeübt wird, können gemäß
Art. 15 Abs. 3 DBA-Zypern in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des
Unternehmens befindet. Als Unternehmen iS. dieser Regelung kommt nur eines in Betracht, dass selbst internationalen See- oder
Luftverkehr betreibt.
Ein etwaiger Widerspruch zum Flaggenrecht, insbesondere die Praxis, Schiffe in Bareboatcharter nach § 7 Abs. 1 FlaggenrechtsG
auszuflaggen, zwingt nicht zu einer anderen Auslegung des Unternehmensbegriffes, weil das DBA-Zypern keinen Bezug zum Flaggenrecht
herstellt.
Fundstelle(n): EAAAB-11308
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