Aufnahme des Kindes in den Haushalt der Pflegeperson bei tatsächlicher Übernahme der Betreuung als Beitrag zum Kindesunterhalt
Leitsatz
Ein nicht unwesentlicher Beitrag zum Kindesunterhalt iSv. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist zu bejahen, wenn das Kind im Haushalt
des Stpfl. lebt und von diesem zumindest teilweise betreut wird.
Bei Pflegeeltern gilt etwas anderes nur dann, wenn diese ein erheblich über den eigentlichen Unterhaltskosten des Kindes liegendes
Entgelt erhalten und sie für die Unterbringung und ihre Betreuungsdienste nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten entlohnt
werden.
Von einer marktwirtschaftlichen Entlohnung kann nicht gesprochen werden, wenn der Stpfl. selbst in nicht unerheblichem Umfang
Aufwendungen erbringt und damit nicht unwesentlich zum Unterhalt der Pflegekinder beiträgt. Allein entscheidend ist der tatsächlich
vom Stpfl. selbst erbrachte Unterhaltsbeitrag.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 1136 KAAAB-11306
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