Auswirkungen der VO – EWG – 1408/71 und des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) auf deutschen Kindergeldanspruch
Leitsatz
1. Sog. Ortskräfte sind alle bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung beschäftigten Mitarbeiter, die bereits
vor Eintritt in die Vertretung am Ort wohnhaft waren oder aber im Inland – am Ort – unter Vertrag genommen wurden.
2. Anders als Mitarbeiter, die vom ausländischen Staat in die Vertretung entsandt werden, gelten Ortskräfte nach allgemeiner
völkerrechtlicher Praxis als am Ort ansässig.
3. Der Status einer sog. Ortskraft ist nicht mit derjenigen eines Berufs-Konsularbeamten zu vergleichen.
4. Zu den Auswirkungen der VO – EWG – 1408/81 und des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) auf den Kindergeldanspruch
ausländischer Staatsbürger gem. § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 868 GAAAB-11303
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