Feststellungsbescheid über die Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen ohne Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz
2 AO ist rechtswidrig und auf Anfechtung hin aufzuheben
Leitsatz
Die Begriffe „Änderung„ oder „Ersetzung„ im Sinne des § 68 FGO sind weit auszulegen; es kommt nicht darauf an, welche Bedeutung
diesen Begriffen in den allgemeinen abgabenrechtlichen Verfahrensvorschriften beizulegen ist, allein entscheidend ist die
prozessrechtliche Frage, ob ein mit Rechtsbehelfen angreifbarer Verwaltungsakt den ursprünglichen Verwaltungsakt formell geändert
oder ersetzt hat.
Es entspricht ständiger BFH-Rechtsprechung, jeden formellen Verwaltungsakt als Verwaltungsakt im Sinne des § 68 FGO zu beurteilen,
ohne darauf abzustellen, wie weit der Bescheid eine materielle Änderung enthält.
Der Hinweis gemäß § 181 Abs. 5 Satz 2 AO soll dem Steuerpflichtigen die Prüfung der Feststellungsverjährung ermöglichen,
um die begrenzte Wirkung des Feststellungsbescheides zu erkennen.
Fehlt der Hinweis gemäß § 181 Abs. 5 Satz 2 AO, ist der Feststellungsbescheid rechtswidrig und auf Anfechtung hin aufzuheben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1546 EFG 2002 S. 1546 Nr. 23 WAAAB-11302
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