Kein gewillkürtes Betriebsvermögen bei Gewinnermittlung nach § 13a EStG; Betriebsverlegung oder Betriebsaufgabe/-abwicklung
und Neueröffnung eines Betriebes
Leitsatz
Bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13 a EStG kann gewillkürtes Betriebsvermögen nicht gebildet werden.
Die Gewinnermittlung nach § 13 a EStG knüpft nicht an den Betriebsvermögensvergleich an, sondern - mit bestimmten Maßgaben
- an den Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung nach § 41 BewG und damit an den gewöhnlich nachhaltig erzielbaren
Reingewinn.
Die Vorschriften des EStG über den Gewinn, zu denen auch die Rechtsgrundsätze über die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens
zählen, sind damit suspendiert.
Die Frage, ob eine Betriebsaufgabe bzw. Abwicklung des alten Betriebs verbunden mit einer Neueröffnung eines anderen Betriebs
oder ein bloße Betriebsverlegung vorliegt, ist danach zu entscheiden, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse der bisherige
und der neue Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich identisch sind. Eine
räumliche Entfernung von ca. 210 km spricht gegen eine wirtschaftliche Identität beider Betriebe.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 861 CAAAB-11300
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