Steuerpflicht von Zinsen aus Anlagen bei der türkischen Zentralbank; Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass Zinseinnahmen deutscher Staatsangehöriger aus Anlagen bei der türkischen Zentralbank
in Deutschland steuerpflichtig sind. Aus § 1 Abs. 1 EStG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 Buchst. b bb DBA-Türkei
folgt, dass Zinseinkünfte aus der Republik Türkei in Deutschland unter Anrechnung der Quellensteuer zu versteuern sind.
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Erfassung von ausländischen Zinseinnahmen keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1
GG darstellt.
Erscheint eine spätere Vollstreckung der Steuerforderung infolge der Aussetzung der Vollziehung gefährdet oder erschwert,
weil die Vollstreckung möglicherweise im Ausland erfolgen müsste, ist es gerechtfertigt, Aussetzung der Vollziehung nur gegen
Sicherheitsleistung zu bewilligen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAB-11292
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